Homebanking-Abkommen

Der

- nachstehend "Vertragspartner" genannt -

schließen folgendes Abkommen, um den Kunden der Kreditinstitute die Abwicklung von Bankgeschäften im Wege des elektronischen Dialogs (Homebanking) mit allen Kreditinstituten multibankfähig zu ermöglichen:

  1. Für die Verfahren zur Datenübertragung und Dialogabsicherung sowie für die zum Einsatz kommenden Datenformate und -inhalte gelten die in den Anlagen niedergelegten "Richtlinien für die Bereitstellung des Homebanking Computer Interface (HBCI) der deutschen Kreditwirtschaft" und die dazugehörige "Schnittstellenspezifikation Homebanking Computer Interface (HBCI)".

    Die Schnittstellenspezifikation stellt einen offenen Standard dar, der interessierten Software-Entwicklern auf Anfrage bereitgestellt wird.

  2. Die Kommunikation auf Basis dieser Spezifikation ist von allen Kreditinstituten, die ihren Kunden den Datenaustausch im Rahmen des Homebankings ermöglichen, - unabhängig von einem gegebenenfalls parallelen Einsatz anderer Verfahren - anzubieten. Das Abkommen über Bildschirmtext und das Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-Abkommen) bleiben von diesem Abkommen unberührt.

  3. Die Vertragspartner stellen sicher, daß jedes Kreditinstitut, das einem Kunden den Datenaustausch im Rahmen des Homebankings ermöglichen will (angeschlossenes Kreditinstitut), dieses Abkommen nebst Anlagen anerkennt.

  4. Die angeschlossenen Kreditinstitute verpflichten sich, den im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband über ihren Spitzenverband bereits in der Planungsphase über einen von ihnen beabsichtigten ersatzweisen Einsatz von Verfahren, die der Spezifikation in den Anlagen nicht entsprechen, zu unterrichten und allen Kreditinstituten eine Beteiligung an den entsprechenden Entwicklungen anzubieten.

    Ein "ersatzweiser Einsatz" im Sinne dieser Vereinbarung liegt nur dann vor, wenn die nach Maßgabe dieses Abkommens verpflichtend einzuhaltenden Spezifikationen von einem Kreditinstitut gar nicht mehr, d.h. nicht einmal parallel zu anderen Verfahren, angeboten werden.

    Unabhängig von der o.g. Informations- und Angebotsverpflichtung dürfen diese nicht den Anlagen entsprechenden Verfahren ersatzweise frühestens nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr zum Einsatz gebracht werden, nachdem der Zentrale Kreditausschuß von dem jeweils zuständigen Vertragspartner - unter Offenlegung der hieraus für die in den Anlagen festgelegte Spezifikation resultierenden Abweichungen - schriftlich informiert wurde.

  5. Kommt es zum ersatzweisen Einsatz eines nicht der - gegebenenfalls modifizierten - Spezifikation entsprechenden Verfahrens, so scheiden die die Spezifikation nicht mehr erfüllenden Kreditinstitute mit sofortiger Wirkung aus dem Abkommen aus.

  6. Ziel des Abkommens ist es, die Schnittstellenspezifikation um weitere Geschäftsvorfälle zu ergänzen, die von allen angeschlossenen Kreditinstituten auf einheitlicher multibankfähiger Basis angeboten werden.

  7. Die Vertragspartner bilden einen Arbeitskreis, der für alle Fragen zuständig ist, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen auftreten.

  8. Änderungen dieses Abkommens nebst Anlagen beschließen die Vertragspartner in diesem Arbeitskreis. Die Änderungen werden für die angeschlossenen Institute verbindlich, wenn diese den Änderungen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach deren Bekanntgabe widersprechen; auf die Möglichkeit des Widerspruchs werden die angeschlossenen Kreditinstitute bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hingewiesen.

  9. Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten.

  10. Dieses Abkommen kann von jedem Kreditinstitut oder einem Vertragspartner mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

    Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist die Erklärung über den zuständigen Vertragspartner an den im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu richten. Die Kündigung muß in diesen Fällen spätestens am 14. Tag der Kündigungsfrist bei dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband eingegangen sein. Dieser hat die Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen diesem Abkommen angeschlossenen Kreditinstituten über die Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine Kündigung wird das Fortbestehen dieses Abkommens zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht berührt.

  11. Dieses Abkommen tritt am 01.10.1997 in Kraft.

Anlagen