Der
- nachstehend "Vertragspartner" genannt -
schließen folgendes Abkommen, um den Kunden der Kreditinstitute die Abwicklung von Bankgeschäften im Wege des elektronischen Dialogs (Homebanking) mit allen Kreditinstituten multibankfähig zu ermöglichen:
Die Schnittstellenspezifikation stellt einen offenen Standard dar, der interessierten Software-Entwicklern auf Anfrage bereitgestellt wird.
Ein "ersatzweiser Einsatz" im Sinne dieser Vereinbarung liegt nur dann vor, wenn die nach Maßgabe dieses Abkommens verpflichtend einzuhaltenden Spezifikationen von einem Kreditinstitut gar nicht mehr, d.h. nicht einmal parallel zu anderen Verfahren, angeboten werden.
Unabhängig von der o.g. Informations- und Angebotsverpflichtung dürfen diese nicht den Anlagen entsprechenden Verfahren ersatzweise frühestens nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr zum Einsatz gebracht werden, nachdem der Zentrale Kreditausschuß von dem jeweils zuständigen Vertragspartner - unter Offenlegung der hieraus für die in den Anlagen festgelegte Spezifikation resultierenden Abweichungen - schriftlich informiert wurde.
Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist die Erklärung über den zuständigen Vertragspartner an den im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu richten. Die Kündigung muß in diesen Fällen spätestens am 14. Tag der Kündigungsfrist bei dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband eingegangen sein. Dieser hat die Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen diesem Abkommen angeschlossenen Kreditinstituten über die Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine Kündigung wird das Fortbestehen dieses Abkommens zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht berührt.
Anlagen